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   BVerwG, 06.12.1984 - 5 C 125.81   

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BVerwG, 06.12.1984 - 5 C 125.81 (https://dejure.org/1984,2602)
BVerwG, Entscheidung vom 06.12.1984 - 5 C 125.81 (https://dejure.org/1984,2602)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Dezember 1984 - 5 C 125.81 (https://dejure.org/1984,2602)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Förderung mehrerer weiterer Ausbildungen - Anspruch auf Ausbildungsförderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 57.79

    Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit nicht lediglich einer, sondern auch

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1984 - 5 C 125.81
    Diese Vorschrift beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, anders als § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BAföG, allerdings nicht auf die Förderung nur einer einzigen weiteren Ausbildung (BVerwGE 61, 342 [349 f.]).

    Es genügt nicht, daß die mehreren Ausbildungen die Ausübung des Berufs lediglich erleichtern oder wirtschaftlich ertragreicher machen (BVerwGE 55, 325 [336]; 61, 342 [350]).

    Die genannte Bestimmung ist als Härteregelung zu verstehen (BVerwGE 61, 342 [350]).

    Eine Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BAföG ist nicht möglich, weil nach diesen Vorschriften nur eine einzige weitere Ausbildung förderungsfähig ist (BVerwGE 61, 342 [344 ff.]; Urteil vom 8. Juli 1982 - BVerwG 5 C 90.80 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 28).

  • BVerwG, 20.07.1978 - 5 C 43.77

    Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung als Zuschuss - Qualifizierung

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1984 - 5 C 125.81
    Ob eine Ausbildung die Voraussetzungen einer förderungsfähigen berufsbildenden Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG erfüllt und ob sie berufsqualifizierend abgeschlossen ist, kann nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Auszubildenden, sondern nur nach objektiven Merkmalen beurteilt werden (Urteil des Senats vom 20. Juli 1978 - BVerwG 5 C 43.77 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 9).
  • BVerwG, 19.01.1967 - VI C 73.64

    Klage auf eine zugesagte Ernennung zum Beamten oder auf Schadensersatz wegen

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1984 - 5 C 125.81
    Eine solche Zusage könnte, unabhängig von anderen Voraussetzungen, nur rechtsverbindlich sein, wenn sie von der zuständigen Behörde gegeben worden wäre (BVerwGE 26, 31 [36]; 49, 244 [248]).
  • BVerwG, 17.10.1975 - IV C 66.72

    Baugenehmigungsbehörde - Nachbarschützendes Baurecht - Verwaltungsrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1984 - 5 C 125.81
    Eine solche Zusage könnte, unabhängig von anderen Voraussetzungen, nur rechtsverbindlich sein, wenn sie von der zuständigen Behörde gegeben worden wäre (BVerwGE 26, 31 [36]; 49, 244 [248]).
  • BVerwG, 13.04.1978 - 5 C 54.76

    Gewährung einer Ausbildungsförderung als Zuschuss oder als Darlehen -

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1984 - 5 C 125.81
    Es genügt nicht, daß die mehreren Ausbildungen die Ausübung des Berufs lediglich erleichtern oder wirtschaftlich ertragreicher machen (BVerwGE 55, 325 [336]; 61, 342 [350]).
  • BVerwG, 04.06.1981 - 5 C 41.79

    Kein Förderungsanspruch nach BAföG § 7 bei abgeschlossener förderungsfähiger

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1984 - 5 C 125.81
    Ohne Bedeutung ist dabei, ob sie mit öffentlichen Mitteln gefördert worden sind (BVerwGE 55, 194 [196]; Urteil vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 41.79 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 23).
  • BVerwG, 26.01.1978 - 5 C 30.75

    Erste Ausbildung - Auszubildender - Überschreiten der Förderungshöchstdauer -

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1984 - 5 C 125.81
    Ohne Bedeutung ist dabei, ob sie mit öffentlichen Mitteln gefördert worden sind (BVerwGE 55, 194 [196]; Urteil vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 41.79 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 23).
  • BVerwG, 08.07.1982 - 5 C 90.80

    Ausbildungsförderung - Ablehnung des Antrags - Abschluss berufsqualifizierender

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1984 - 5 C 125.81
    Eine Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BAföG ist nicht möglich, weil nach diesen Vorschriften nur eine einzige weitere Ausbildung förderungsfähig ist (BVerwGE 61, 342 [344 ff.]; Urteil vom 8. Juli 1982 - BVerwG 5 C 90.80 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 28).
  • BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 74.84

    Berufsbildende Ausbildung - Ausbildungsförderung - Berufsqualifizierung -

    Die in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG als "erste berufsbildende ... Ausbildung" umschriebene ist deshalb als eine Ausbildung gekennzeichnet, die den Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft hat (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 125.81 - ).

    Vergleicht man die ursprüngliche Fassung des § 7 Abs. 1 BAföG mit der, die die Vorschrift durch das 6. BAföG-Änderungsgesetz erhalten hat, so kann kein Zweifel daran bestehen, daß auf die drei Jahre Mindestförderungszeit alle Zeiten berufsbildender Ausbildung anzurechnen sind, unabhängig davon, ob sie zu einem berufsqualifizierenden Abschluß geführt haben oder nicht (vgl. BVerwGE 67, 104 ; Urteil vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 125.81 - ).

  • BVerwG, 11.02.1992 - 5 B 11.92

    Grundanspruch des Auszubildenden auf Ausbildungsförderung für eine Erstausbildung

    Sind mit Rücksicht darauf auf die Mindestförderungszeit im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG Ausbildungszeiten auch dann anzurechnen, wenn sie in einer berufsbildenden Ausbildung mit einer Dauer von weniger als drei Jahren verbracht worden sind, so gilt dies, wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls schon entschieden ist, unabhängig davon, ob sie zu einem berufsqualifizierenden Abschluß geführt haben oder nicht (BVerwGE 67, 104 [BVerwG 14.04.1983 - 5 C 104/80]; Urteile vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 125.81 - und vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 74.84 - ; Beschluß vom 19. Januar 1989 - BVerwG 5 B 198.88 - ).

    Der beschließende Senat hat deshalb in seinem Urteil vom 6. Dezember 1984 (a.a.O.) angenommen, daß der in § 7 Abs. 1 BAföG umschriebene zeitliche Mindestumfang einer förderungsfähigen berufsbildenden Ausbildung im Fall der damaligen Klägerin durch den Besuch einer einjährigen Haushaltungsschule und den daran sich anschließenden, mit einem berufsqualifizierenden Abschluß verbundenen zweijährigen Besuch einer Berufsfachschule für Sozialpädagogik ausgeschöpft war, obwohl in bezug auf die Haushaltungsschule geltend gemacht worden war, daß dort ein berufsqualifizierender Abschluß nicht erworben worden sei.

  • BVerwG, 12.03.1987 - 5 C 21.85

    Weiter Ausbildung - Förderungsfähigkeit - Angestrebtes Ausbildungsziel -

    Erforderlich ist vielmehr, daß die weitere Ausbildung zusammen mit der früheren Ausbildung (oder den früheren Ausbildungen) die Ausübung des Berufs erst ermöglicht (vgl. BVerwGE 55, 325 [BVerwG 13.04.1978 - 5 C 54/76]; 61, 342 [BVerwG 11.02.1981 - 6 P 20/80]; Urteile vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 41.79 - , 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 97.80 - , 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 125.81 - und 10. Oktober 1985 - BVerwG 5 C 9.83 - ).
  • BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 49.84

    Ausbildungsförderung - Weitere Ausbildung - Auffangtatbestand - Billigkeit

    Schon unter der Geltung dieser Vorschrift in ihrer vor der Änderung durch das Siebente BAföG-Änderungsgesetz geltenden Fassung, nach der eine zusätzliche Förderungsmöglichkeit schon dann eröffnet war, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies rechtfertigten, war nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG als Ausnahmebestimmung vor allem den fällen vorbehalten, in denen, jeweils vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen, eine berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder in denen der Auszubildende, ebenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles, eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung sich nicht mehr zunutze machen kann (BVerwGE 55, 325 ; 61, 342 und BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 125.81 - ).
  • BVerwG, 08.12.1993 - 11 C 27.92

    Einordnung einer Ausbildung an einer Berufsakademie als schulische Ausbildung

    Sind mit Rücksicht darauf auf die Mindestförderungszeit im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG Ausbildungszeiten auch dann anzurechnen, wenn sie in einer berufsbildenden Ausbildung mit einer Dauer von weniger als drei Jahren verbracht worden sind, so gilt dies, wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls entschieden ist, unabhängig davon, ob sie zu einem berufsqualifizierenden Abschluß geführt haben oder nicht (vgl. BVerwGE 67, 104 [BVerwG 14.04.1983 - 5 C 104/80]; BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 125.81 - und vom 3. Juni 1988 a.a.O. S. 42/1106; Beschlüsse vom 19. Januar 1989 - BVerwG 5 B 198.88 - und vom 11. Februar 1992 - BVerwG 5 B 11.92 - ).
  • BVerwG, 12.03.1987 - 5 C 20.85

    Bafög - Ausbildungsförderung - Weitere Ausbildung - Berufsqualifizierung

    Erforderlich ist vielmehr, daß die weitere Ausbildung zusammen mit der früheren Ausbildung (oder den früheren Ausbildungen) die Ausübung des Berufs erst ermöglicht (vgl. BVerwGE 55, 325 [BVerwG 13.04.1978 - 5 C 54/76]; 61, 342 [BVerwG 11.02.1981 - 6 P 20/80]; Urteile vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 41.79 - , 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 97.80 - , 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 125.81 - und 10. Oktober 1985 - BVerwG 5 C 9.83 - ).
  • OVG Niedersachsen, 30.06.2008 - 4 PA 770/07

    Ausbildungsförderung nach Erschöpfung des Grundförderungsanspruchs für eine

    Das ist stets dann der Fall, wenn durch die Abschlussprüfung die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Berufes erfüllt sind (BVerwG, Urt. v. 20.7.1978 - 5 C 43.77 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 9; vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 6.12.1984 - 5 C 125.81 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 47).
  • OVG Niedersachsen, 27.04.2011 - 4 LA 291/10

    Kein Förderungsanspruch für die Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG bei

    Andererseits werden auf die Mindestförderungszeit im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG alle Zeiten einer förderungsfähigen berufsbildenden Ausbildung angerechnet, unabhängig davon, ob sie zu einem berufsqualifizierenden Abschluß geführt haben oder nicht (vgl. BVerwG 67, 104 ; BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 125.81 - und vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 74.84 - ).
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